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Oramus Offline



Beiträge: 207

01.06.2013 09:21
Tiere als Erben - Vorsorge tut Not Antworten

Wie kann ich sicherstellen, dass mein Haustier auch im Falle meines plötzlichen Todes gut versorgt wird? Gibt es Möglichkeiten, mein Erbe testamentarisch „Tieren zugute kommen zu lassen”? Solche Fragen beschäftigen viele verantwortungsbewusste Tierhalter, die rechtzeitig Vorsorge treffen möchten.

Wichtig: Testament erstellen
Wer sein Vermögen im Todesfall einem ganz bestimmten Zweck zukommen lassen möchte, der muss zu Lebzeiten ein entsprechendes Testament verfassen. Existiert kein Testament, kommt der gesamte Nachlass automatisch den gesetzlichen Erben zugute.
Nicht immer sind diese bereit oder befähigt, ein verwaistes Haustier zu übernehmen. Selbst dann nicht, wenn sie zuvor dem Erblasser versprochen hatten, sich um das Tier zu kümmern. Die hohe Anzahl von Tieren, die nach dem Tod ihres Herrchens/Frauchens in den Tierheimen abgegeben oder gar ausgesetzt werden, beweist das! Auch in unserer Arbeit als Tierschutzverein Tierhilfe aktiv e.V. ist es leider keine Einzelfall, dass Hunde und Katzen abgegeben werden, nachdem der Tierhalter verstorben ist.

Erbrechtliche Auflage
Selbst wenn der Erblasser seinen Erben dazu verpflichtet, sich um das Tier zu kümmern oder die Tierpflege gar zur Bedingung der Erbschaft macht, muss das nicht zwangsläufig im Sinne der betroffenen Hunde oder Katzen sein. Zwar geht der Erbe gemäß der Auflage eine Verpflichtung ein, die im Extremfall sogar vom Testamentsvollstrecker überwacht werden kann, doch in der Realität sind viele Erben mit dieser Aufgabe oft schlichtweg überfordert, zumal dann, wenn sie bislang keinen Kontakt zu Tieren hatten.

Tierschutzverein als Erbe
Das eigene Tier kann entgegen landläufiger Meinung nicht als Erbe eingesetzt werden, auch wenn dies in den Medien häufig durch entsprechende Sensationsschlagzeilen suggeriert wird. Tiere gelten zwar gemäß § 90a BGB nicht mehr als Sachen, jedoch setzt die Erbfähigkeit nach deutschem Recht eine allgemeine Rechtsfähigkeit voraus, die nur natürliche und juristische Personen wie z.B. ein eingetragener Tierschutzverein besitzen.
Wer also sicherstellen möchte, dass sein Tier auch nach dem eigenen Tod noch gut versorgt wird und wer zugleich Tierschutzprojekte unterstützen möchte, der kann die Tierhilfe aktiv e. V. in seinem Testament bedenken. In dieser Verfügung kann Tierhilfe aktiv e. V. dazu verpflichtet werden, liebevoll für das hinterbliebene Tier zu sorgen und ein passendes neues Zuhause zu suchen.

Sollten Sie noch Fragen haben, scheuen Sie sich bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wir beraten Sie ausführlich und umfassend. Diskretion ist dabei selbstverständlich.
(Quelle ETN)

Tierhilfe aktiv e.V.
Telefon: 06103-3011829
Handy: 0157-89618564

info@tierhilfeaktiv.de

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